Das Sittendezernat der Polizei kündigt den registrierten Prostituierten die Kasernierung im „Dirnenquartier“ an.Zugleich wird ihnen ein Merkblatt mit Anweisungen aus dem Runderlass des Reichsinnenministeriums zur „Polizeilichen Behandlung der Prostitution“ vom 9. September 1939 ausgehändigt. Die Regelungen sorgen für die Abkapselung der Prostituierten von der Gesellschaft. Fortan dürfen sie außerhalb ihrer zugelassenen Wohnungen nicht mehr ihrem Gewerbe nachgehen. Ihr Aufenthalt in der Öffentlichkeit wird zeitlich und räumlich beschränkt. Bei Zuwiderhandlungen wird den Betroffenen KZ-Haft angedroht. 21 Prostituierte entziehen sich den Zwangsmaßnahmen durch Aufgabe ihres Gewerbes und Wegzug aus der Stadt.